Satzung 2016

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§1 − Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Traditionsverband Nationale Volksarmee e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er verwendet den Zusatz „Soldaten für den Frieden“. Der Verein ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein führt als Symbol das Emblem der Nationalen Volksarmee mit geändertem innenliegendem Schriftzug „Traditionsverband Nationale Volksarmee“

§2 − Selbstverständnis und Grundsätze

(1) Der Verein versteht sich als, übergreifender Traditionsverband der NVA, der Grenztruppen und der anderen bewaffneten Organe der DDR zur Pflege ihrer bedeutendsten Tradition, gemeinsam den Frieden in Europa gesichert und bewahrt zu haben. Die Fortsetzung dieser Tradition ist Hauptziel und Hauptaufgabe des Vereins. Er ist dem deutschen Grundgesetz verpflichtet.

(2) Der Verein pflegt die kameradschaftliche Verbundenheit aller Angehörigen der NVA, der Grenztruppen und der anderen bewaffneten Organe der DDR und widmet sich der Auswertung und Nutzung ihrer Lehren und Erfahrungen von ihrer Gründung bis zur Auflösung. Er ist eng verbunden mit Organisationen und Vereinen, die ihre Traditionen bewahren und pflegen, entsprechende Aktivitäten, ohne Ansprüche zu erheben oder deren Autonomie einzuschränken, und fördert unter Wahrung der Eigenständigkeit und Selbstbestimmung das Zusammenwirken anderer Projekte, Vereine und Verbände, die sich mit der Traditionspflege der NVA, Grenztruppen und der anderen bewaffneten Organe befassen.

(3) Der Verein setzt sich für die Interessen benachteiligter bzw. geschädigter Angehöriger der NVA, der Grenztruppen und der anderen bewaffneten Organe der DDR ein, die der Hilfe und Solidarität bedürfen. Er wendet sich gegen Kriminalisierung, Verunglimpfung, Diskriminierung und Ausgrenzung ganzer Bevölkerungsgruppen und erklärt sich solidarisch mit allen zu unrecht Verurteilten und Verfolgten. Er tritt dafür ein, dass soziale Ungerechtigkeit, Not und menschenunwürdige Bedingungen beseitigt werden und ist bereit, mit allen friedliebenden Kräften zusammenzuarbeiten. Er engagiert sich für die Erhaltung einer gesunden Umwelt.

(4) Der Traditionsverband Nationale Volksarmee tritt für die Ächtung jeglicher Art von Kriegseinsätzen und die friedliche, diplomatische Lösung aller Probleme und Konflikte in der Welt ein.

(5) Der Verein widmet sich der Geschichte der NVA, der Grenztruppen und der anderen bewaffneten Organe der DDR i.S. von Erinnern Erhalten und Bewahren, leistet einen Beitrag für die Friedensforschung und bringt diesbezügliche Schlussfolgerungen, Erkenntnisse und Erfahrungen in die Gegenwart ein. Er sieht in der Pflege des militärischen Brauchtums und der soldatischer Tugenden wie Ehrenhaftigkeit, Kameradschaft, Disziplin und Ordnung einen wesentlichen Bestandteil dieser Aufgabe.

(6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er bekennt sich ausdrücklich zur Unantastbarkeit der Würde des Menschen und den Grundsätzen wie: Menschlichkeit, Kameradschaftlichkeit, Gleichberechtigung, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit sowie Universalität und Einheit und leistet einen aktiven Beitrag zur Verbreitung der Ideen des Humanismus, der Völkerverständigung und des Friedens.

(7) Für die Realisierung der Vereinsaufgaben bildet der Traditionsverband nachgeordnete Strukturen als Landesverbände, Regional- (Flächenstruktur) und Standortgruppen (Ortsstruktur), die gleichberechtigt und kameradschaftlich den Verbandszweck erfüllen sowie ihre Tätigkeit gemäß der Satzung des Traditionsverbandes und der verbandlichen Ordnung organisieren und realisieren. Innerhalb des Traditionsverbandes sowie der Landesverbände und Regional- bzw. Standortgruppen können Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Leiter dieser Arbeitsgruppen sind dem Präsidium direkt nachgeordnet und für die satzungsmäßige Arbeit in ihren Arbeitsgruppen verantwortlich. Zur Regulierung der Tätigkeit der Arbeitsgruppen werden gesonderte Festlegungen getroffen bzw. interne Ordnungen erarbeitet.

§3 − Ziele und Aufgaben

Der Verein setzt sich ein für:

(1) die weltanschauliche Toleranz und die Völkerverständigung sowie die Vermittlung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts und der Grundsätze und Ideale der deutschen humanistischen Traditionen,

(2) das Studium und die Analyse der aus der Militärgeschichte überlieferten Ideen, Bewegungen und Zeugnisse, die im Traditionsbild der NVA Aufnahme gefunden haben,

(3) die Dokumentation der in der NVA übernommenen progressiven, demokratischen und humanistischen Traditionsinhalte und -formen, ihre Modifikation und Fortentwicklung,

(4) die Sammlung und Aufbewahrung dokumentativer und gegenständlicher Traditionszeugnisse sowie die Organisation eines öffentlichen Zugangs zu Ausstellungen, Museen oder Sammlungen,

(5) die Würdigung der Rolle der NVA und ihrer Verbündeten als friedenserhaltender Faktor in Europa,

(6) die Auswertung aktueller Entwicklungsprozesse, Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Erarbeitung von Schlussfolgerungen für die Gestaltung eines aktiven Friedensprozesses.

(7) Die Forschungsergebnisse zur Geschichte der NVA, der Grenztruppen und der anderen bewaffneten Organe der DDR werden der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Hierzu wird die Einrichtung eines Museums/Informationszentrums gefördert. Im Rahmen dieser Einrichtungen werden Veranstaltungen zu geschichtlichen und aktuellen Fragen der Friedenssicherung angeboten.

(8) Der Verein stellt sich darüber hinaus die Aufgabe, Probleme, die eine Gefahr für den Frieden bedeuten, der Öffentlichkeit bewusst zu machen und mit Informationsarbeit friedliche Konfliktlösungen zu fördern. Der Verein beteiligt sich an Hilfeleistungen im Rahmen des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.

(9) Um diese Aufgaben umzusetzen, führt der Verein Projekte durch und beteiligt sich an solchen im Sinne der §§ 2 und 3. Er arbeitet mit wissenschaftlichen Institutionen zusammen und betreibt Bildungsarbeit im Rahmen von Vortragsveranstaltungen, Seminaren, Diskussionen etc. und unterstützt entsprechende Publikationen (Informationsblätter, Broschüren, Bücher usw.).

§4 − Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder für den Verein erfolgt ehrenamtlich. Das Präsidium kann beschließen, dass für eine nebenberufliche, ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG zu zahlen ist. Darüber hinaus werden an Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§5 − Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden, der Angehöriger oder Zivilbeschäftigter der NVA, der Grenztruppen und der anderen bewaffneten Organe der DDR war oder als Sympathisant sich zu den Grundsätzen und Aufgaben des Vereins bekennt.

(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen, passiven und korporativen Mitgliedern.

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

(4) Ordentliche Mitglieder nehmen an den Veranstaltungen teil und setzen sich aktiv für die Verwirklichung der Vereinsziele ein.

(5) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht aktiv beteiligen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

(6) Korporative Mitglieder sind rechtsfähige Vereine, deren Mitglieder sich zu den Grundsätzen, Zielen und Aufgaben des Traditionsverbandes Nationale Volksarmee e.V. bekennen.

§6 − Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat Stimm- und Wahlrecht und kann in die Organe des Vereins gewählt werden.

(2) Passive Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

(3) Ehrenmitglieder, ordentliche und korporative Mitglieder haben je eine Stimme.

(4) Die Mitglieder haben das Recht:

  1. a) materielle und finanzielle Mittel des Vereins zu nutzen, sofern die Satzung es zulässt, b) Aufwendungen erstattet zu bekommen, die ihnen im Auftrage des Vereins entstanden sind.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. a) die Ziele und die Interessen des Vereins nach Kräften zu vertreten und zu fördern, b) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten, c) das Vereinseigentum umsichtig und schonend zu behandeln.

§7 − Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2) Die Mitgliedschaft endet

  1. a) durch Austritt, b) durch Ausschluss, c) durch Streichung, d) durch Tod, e) Auflösung der juristischen Person.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist.

(4) Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Vereinsinteressen oder die Bestimmungen der Satzung verstoßen haben. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Präsidiums binnen vier Wochen nach Zugang schriftlich Widerspruch einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§8 − Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag, Finanzen

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

(3) Neu eintretende Mitglieder sind erst dann Vereinsmitglied, wenn die Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag vollständig entrichtet sind. Ausnahmen kann das Präsidium gewähren.

(4) Das Präsidium hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Präsidium unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.

(5) Bis zum 01.05. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den gesamten Jahresbeitrag zu bezahlen.

(6) Darüber hinaus finanziert sich der Verein aus Spenden, die ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks zu verwenden sind.

§9 − Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,

- das Präsidium,
 

§10 − Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in zwei Jahren statt. Diese ist vom Präsidium 21 Tage vorher unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

  1. a) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder b) durch das Präsidium bei nicht aufschiebbarem Erfordernis.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:

- Bericht des Präsidiums über die abgelaufene Amtszeit - Bericht des Schatzmeisters - Beratung vorliegender Anträge - Genehmigung von Ermächtigungen des Präsidiums.

Für die Mitgliederversammlung mit Wahl zusätzlich:

- Entlastung des Präsidiums - Wahl des Präsidiums

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium geleitet Das Präsidium schlägt der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung zur Beschlussfassung vor.

(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§11 − Das Präsidium

(1) Das Präsidium ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB und leitet den Traditionsverband Nationale Volksarmee. Es vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung festgeschrieben sind.

(2) Das Präsidium setzt sich aus mindestens 3 und maximal 5 Mitgliedern zusammen:

- dem Präsidenten - dem Vizepräsidenten - dem Schatzmeister

(3) Der Präsident ist der Repräsentant des Traditionsverbandes Nationale Volksarmee e.V.

Er ist Vorsitzender der Mitgliederversammlung und des Präsidiums, das er zu Sitzungen einberuft.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Präsidiumsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(5) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins richtet das Präsidium eine Geschäftsstelle ein und kann einen Geschäftsstellenleiter berufen.

(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Präsidiums.

(8) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

(9) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Die Wiederwahl des Präsidiums ist möglich.

(10) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Präsident bzw. der Vizepräsident binnen zwei Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder des Präsidiums beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Das Präsidium fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(11) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Präsidiums haben die übrigen Mitglieder des Präsidiums das Recht, ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§12− Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§13 − Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Ostdeutsche Kuratorium von Verbänden (OKV), das es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig zu verwenden hat.